SATZUNGEN

Notfallnummer
0152 33508645

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Betriebssatzung

Zweckverband Wasserversorgung Letzenberggruppe

V E R B A N D S S A T Z U N G
Oberer Jagdweg 20
69254 Malsch
Rhein-Neckar-Kreis
Tel. 07253 / 9268-0
Fax 07253 / 9268-50
Email: info@ZWL-Malsch.de
www.zwl-Malsch.de

INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeines
§ 1 Mitglieder, Name und Sitz des Zweckverbandes
§ 2 Zweckverbandsgebiet, Aufgaben

II. Verfassung, Vertretung und Verwaltung des Zweckverbandes
§ 3 Organe
§ 4 Verbandsversammlung
§ 5 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 6 Geschäftsgang
§ 7 Verbandsvorsitzender
§ 8 Erledigung von Aufgaben des Zweckverbandes

III. Wirtschaftsführung und Aufwandsdeckung
§ 9 Wirtschaftsführung
§ 10 Deckung des Finanzbedarfs
§ 11 Eigenkapital und Beteiligungsverhältnisse der Mitglieder
§ 12 Aufbringung der laufenden Betriebsmittel

IV. Sonstiges
§ 13 Neuaufnahmen
§ 14 Erledigung von Aufgaben für die Verbandsmitglieder
§ 15 Entscheidung von Streitigkeiten
§ 16 Bekanntmachungen des Zweckverbandes
§ 17 Ausscheiden einzelner Zweckverbandsmitglieder
§ 18 Auflösung des Zweckverbandes
§ 19 Inkrafttreten

V E R B A N D S S A T Z U N G

des Zweckverbandes „Wasserversorgung Letzenberggruppe“
Sitz: 69254 Malsch

Auf Grund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber. 1975 S. 460, 1976 S. 408), geändert durch Gesetzte vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 149), vom 7. Juni 1977 (GBl. S. 173), vom 29. Juni 1983 (GBl. S. 229), vom 12. Dezember 1991 (GBl. S. 860), vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 418), vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), vom 14. Dezember 2004 (GBl. 884) hat die Verbandsversammlung am 8. Dezember 2008 folgende Neufassung der Verbandssatzung des Zweckverbandes „Wasserversorgung Letzenberggruppe“ beschlossen:

I. Allgemeines
§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Zweckverbandes

 

(1) Die Gemeinden
Malsch – Rhein-Neckar-Kreis –
Mühlhausen mit den Ortsteilen – Rhein-Neckar-Kreis –
Rettigheim
Tairnbach
und die Stadt
Rauenberg mit den Stadtteilen – Rhein-Neckar-Kreis – 
Malschenberg
Rotenberg

bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
(GKZ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1974 (GBl. S. 408, ber.
1975 S. 460, 1976 S. 408), geändert durch Gesetzte vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 149),
vom 7. Juni 1977 (GBl. S. 173), vom 29. Juni 1983 (GBl. S. 229), vom 12. Dezember 1991
(GBl. S. 860), vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 418), vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), vom 14.
Dezember 2004 (GBl. 884), im folgenden Zweckverband genannt.

(2) Der Zweckverband führt den Namen „Wasserversorgung Letzenberggruppe“ und hat seinen Sitz in Malsch.

(3) Der Zweckverband ist zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung verpflichtet und erstrebt keinen Gewinn.

§ 2
Zweckverbandsgebiet, Aufgaben

(1) Das Zweckverbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.

(2) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Bevölkerung mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen. Im Rahmen dieser Aufgabe tritt der Zweckverband an die Stelle der Mitglieder, die ihm die jeweilige Aufgabe übertragen haben. Die Mitgliedsgemeinden verzichten im Rahmen der übertragenen Aufgabe auf eine eigene Betätigung.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann der Zweckverband im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Unternehmen und Betriebe errichten, erwerben, pachten sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. Im Rahmen seiner Aufgabenstellung kann der Zweckverband auch Aufgaben auf vertraglicher Grundlage für andere Aufgabenträger übernehmen.

(4) Der Zweckverband erstellt, betreibt, unterhält, erneuert und erweitert die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen Anlagen und Einrichtungen.

Zu den Anlagen und Einrichtungen des Verbandes gehören:
a) Anlagen zur Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserspeicherung und Fortleitung von Trink- und Brauchwasser,
b) die Verbindungsleitungen zwischen den Ortschaften des Verbandsgebietes,
c) die Ortsnetzleitungen einschließlich der Hausanschlüsse innerhalb des Verbandsgebietes sowie Löschwasserentnahmestellen (Hydranten),
d) Steuerkabel, Schächte und Be- und Entlüftungsanlagen,
e) Druckunterbrecher- und Druckerhöhungsanlagen,
f) sowie alle sonstigen Anlagen und Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung.

(5) Sofern die Eigenwassergewinnung des Zweckverbandes nach Menge und Güte nicht ausreicht, tritt er zum Zwecke des Wasserbezugs in Beziehung zu anderen Wasserversorgungsunternehmen.

(6) Das Wasser wird nach Maßgabe der Wasserversorgungssatzung zu gleichen Bedingungen abgegeben.

(7) Die Mitgliedsgemeinden gestatten dem Zweckverband für die Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben die unentgeltliche Benutzung ihrer Akten, Archive und ihres Kartenmaterials und die unentgeltliche Benutzung ihrer öffentlichen Verkehrsflächen und der sonstigen ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Grundstücke. Soweit dies erforderlich ist, können Gestattungs- und Wegbenutzungsverträge abgeschlossen werden.

II. VERFASSUNG, VERTRETUNG UND VERWALTUNG DES ZWECKVERBANDES

§ 3
Organe

(1) Organe des Verbandes sind:
a) die Verbandsversammlung (§ 4)
b) der Verbandsvorsitzende (§ 7)

(2) Soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, sind auf die Vertretung und Verwaltung des Zweckverbandes die Bestimmungen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg sinngemäß anzuwenden.

§ 4
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes und besteht aus den gesetzlichen Vertretern (Bürgermeister) der Verbandsmitglieder und von zwei weiteren Vertretern je Verbandsmitglied.

(2) Die jeweiligen Ortsvorsteher der früheren Gemeinden Malschenberg, Rotenberg und Tairnbach sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen und werden zu diesen unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.

(3) In der Verbandsversammlung haben
a) die Gemeinde Malsch 2 Stimmen
b) die Gemeinde Mühlhausen 4 Stimmen
c) die Stadt Rauenberg 4 Stimmen

(4) Die gesetzlichen Vertreter der Verbandsmitglieder (Bürgermeister) werden von ihrem ordentlichen Stellvertreter (§ 48 GemO) vertreten. Die weiteren Vertreter der Mitgliedsgemeinden werden auf die Dauer von fünf Jahren vom Gemeinderat gewählt.

(5) Scheidet ein als weiterer Vertreter gewähltes Gemeinderatsmitglied vorzeitig aus dem Gemeinderat aus, so endet mit dem Ausscheiden auch seine Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Für den Rest der Amtszeit ist ein Ersatzmann zu wählen.

§ 5
Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über:

(1) Erlass und Änderung der Verbandssatzung, Auflösung des Zweckverbandes, Änderung des Zweckverbandsgebietes, jeweils mit Zustimmung von zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder; sowie bei Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern mit Zustimmung aller Verbandsmitglieder;

(2) Erlass und Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) und sonstiger Satzungen des Verbandes sowie die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich der Festsetzung der Verbandsumlagen;

(3) Feststellung des Jahresabschlusses und der Jahresberichte sowie Entlastung des Verbandsvorsitzenden. Soweit erforderlich, über die Bestellung eines Bilanzprüfers;

(4) Festsetzung des Wasserpreises und des Stammkapitals;

(5) Bestellung von Sicherheiten und Übernahme von Schuldverpflichtungen sowie Bürgschaften und andere Gewährschaften, wenn der Betrag den Wert von 15.000 Euro übersteigt;

(6) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und die Ablösung von Wasserrechten, wenn der Betrag den Wert von 10.000 Euro übersteigt;

(7) Anstellung und Entlassung von Beamten, Angestellten und Arbeitern des Verbandes einschließlich Festsetzung ihrer Anstellungsbedingungen;

(8) Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter aus der Mitte der Verbandsversammlung;

(9) Die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen und Beitritt zu anderen Verbänden sowie über Wasserbezugsverträge und Wasserlieferungsverträge von erheblicher finanzieller Auswirkung;

(10) Grundsätzliche organisatorische und personelle Verbandsangelegenheiten, insbesondere über die Verbandsgeschäftsführung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Verbandes;

(11) Über grundsätzliche Erneuerungen und Erweiterungen der Verbandsanlagen sowie über sonstige Maßnahmen, die sich erheblich auf den Finanzbedarf des Verbandes auswirken;

(12) Die Sachentscheidung bei der Bewirtschaftung von Mitteln des Wirtschaftsplanes, insbesondere bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Betrag im Einzelfall 30.000 Euro übersteigt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben des Wirtschaftsplanes, wenn der Betrag im Einzelfall 15.000 Euro übersteigt.

(13) Verzicht auf fällige Ansprüche des Verbandes oder Niederschlagung von solchen, wenn der Betrag den Wert von 1.000 Euro übersteigt;

(14) Beschlussfassung zu allen sonstigen Angelegenheiten des Zweckverbandes, die von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Verband sind.

Der Vorsitzende hat Stimmrecht für die vom ihm vertretene Gemeinde. Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung oder im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

§ 6
Geschäftsgang

(1) Auf die Verbandsversammlung finden, unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 – 3 GKZ, die Bestimmungen der Gemeindeordnung in derjeweils geltenden Fassung über den Geschäftsgang des Gemeinderates entsprechende Anwendung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Sie kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen.

(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte aller Mitglieder vertreten ist und wenn die vertretenen Mitglieder über mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen verfügen.

(4) Die Niederschrift über die Verhandlungen der Verbandsversammlung ist vom Vorsitzenden, vom Geschäftsführer und von zwei Urkundspersonen zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in Ablichtung jedem Mitglied der Verbandsversammlung zuzustellen.

§ 7
Verbandsvorsitzender

(1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er vertritt den Verband, soweit nicht nach § 8 Abs. 2 die Geschäftsleitung zuständig ist.

(2) Der Verbandsvorsitzende und ein Stellvertreter werden aus der Mitte der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet der Verbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter aus der Verbandsversammlung aus, so findet für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl statt.

(3) Der Verbandsvorsitzende und der 1. Stellvertreter erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, die von der Verbandsversammlung in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit festgesetzt wird. Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung und Reisekosten, die von der Verbandsversammlung in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit festgesetzt und vom Verband getragen werden.

(4) Neben seiner aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit und nach der Gemeindeordnung sich ergebenden Zuständigkeit hat der Verbandsvorsitzende die Befugnis:
a) zur Sachentscheidung bei der Bewirtschaftung von Mitteln des Wirtschaftsplanes, insbesondere bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen, bis zu einem Betrag von 30.000 Euro im Einzelfall. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben des Wirtschaftsplanes, bis zu einem Betrag von 15.000 Euro im Einzelfall;
b) zur Aufnahme von Krediten im Rahmen des Wirtschaftsplanes. Er ist berechtigt Darlehenskonditionen anzupassen und Umschuldungen vorzunehmen;
c) zum Abschluss von Ingenieurverträgen für Baumaßnahmen;
d) zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie Bestellungen anderer Sicherheiten, wenn der Betrag den Wert von 15.000 Euro nicht übersteigt;
e) zum Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Ablösung von Wasserrechten, wenn der Betrag den Wert von 10.000 Euro nicht übersteigt.
f) zum Verzicht auf fällige Ansprüche des Verbandes oder Niederschlagung von solchen, wenn der Betrag den Wert von 1.000 Euro nicht übersteigt.

(5) Der Verbandsvorsitzende kann der Geschäftsleitung Weisungen erteilen, um die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu sichern.

(6) Der Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde für die Bediensteten des Zweckverbandes.

(7) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung entscheiden. Die Gründe für die Entscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung mitzuteilen. Der Verbandsvorsitzende hat die Verbandsversammlung über die wichtigen Angelegenheiten des Verbandes zu unterrichten.

(8) Neuwahlen sind nach Ablauf der Amtszeit oder bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich durchzuführen.

§ 8
Erledigung von Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Die Geschäftsleitung besteht aus einem Geschäftsführer, der von der Verbandsversammlung bestellt wird. Er kann als Angestellter oder Beamter auf Zeit bestellt werden.

(2) Die Geschäftsleitung leitet das Unternehmen und führt die laufenden Geschäfte, soweit im Gesetz und in der Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist. Sie ist insbesondere für folgendes zuständig:
a) den Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung sowie der Entscheidungen des Verbandsvorsitzenden;
b) zur Sachentscheidung bei der Bewirtschaftung von Mitteln des Wirtschaftsplanes, insbesondere bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen, bis zu einem Betrag von 15.000 Euro im Einzelfall. Für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben des Wirtschaftsplanes, bis zu einem Betrag von 7.500 Euro im Einzelfall.

Die weiteren Zuständigkeiten werden in einer separaten Vereinbarung geregelt.

(3) Die Geschäftsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Unternehmens verantwortlich.

(4) Die Geschäftsleitung hat den Verbandsvorsitzenden über alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes laufend zu unterrichten.

(5) Die Geschäftsleitung nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil.

III. WIRTSCHAFTSFÜHRUNG UND AUFWANDSDECKUNG

§ 9
Wirtschaftsführung

(1) Für den Zweckverband finden gemäß § 20 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, die auf die Verfassung, Verwaltung und Wirtschaftsführung sowie das Rechnungswesen geltenden Vorschriften für Eigenbetriebe unmittelbar Anwendung.

(2) Wirtschaftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.

§ 10
Deckung des Finanzbedarfs

(1) Die Gesamtkosten der gemeinschaftlichen Wasserversorgungsanlage trägt der Zweckverband. Die Finanzierung des Unternehmens und der Bauausgaben erfolgt durch Baukostenumlagen der Mitglieder, Eigenmittel des Zweckverbandes, Beihilfen und Beiträge Dritter sowie durch Kostenersätze und Kredite.

(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Finanzierungsplanes, wird von jedem Mitglied eine Umlage zur Finanzierung der Baukosten geleistet, sofern der Kostenaufwand durch andere Mittel des Zweckverbandes nicht abgedeckt werden kann. Die Höhe der zu leistenden Baukostenumlage richtet sich nach den maßgebenden Einwohnerzahlen gemäß § 143 Gemeindeordnung.

§ 11
Eigenkapital und Beteiligungsverhältnisse der Mitglieder

(1) Die von den Mitgliedern gemäß § 10 Abs. 2 aufzubringenden Baukostenumlagen werden Eigenkapital des Zweckverbandes. Diese Beträge gelten als Beteiligungen des einzelnen Mitgliedes am Zweckverband. Eine Verzinsung des von den Mitgliedern eingebrachten Eigenkapitals findet nicht statt.

(2) Das Stammkapital des Zweckverbandes wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt. Es verteilt sich auf die Verbandsmitglieder
a) Gemeinde Malsch 86.433,14 Euro
b) Gemeinde Mühlhausen 224.730,95 Euro
c) Stadt Rauenberg 188.835,91 Euro

§ 12
Aufbringung der laufenden Betriebsmittel

(1) Der Zweckverband bringt die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Mittel wie folgt auf:
a) durch Erhebung von Wasserzins,b) durch Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen und Hausanschlusskosten.

(2) Wasserzins, Wasserversorgungsbeiträge und Anschlusskosten werden auf Grund einer einheitlichen für das Zweckverbandsgebiet des Zweckverbandes zu erlassenden Wasserversorgungssatzung erhoben.

IV. SONSTIGES

§ 13
Neuaufnahmen

(1) Das Zweckverbandsgebiet kann durch entsprechenden Beschluss der Verbandsversammlung erweitert werden (§ 5 Abs. 1).

(2) Die Aufnahme- und Anschlussbedingungen werden von der Verbandsversammlung im Rahmen einer Vereinbarung fallweise festgelegt.

§ 14
Erledigung von Aufgaben für die Verbandsmitglieder

Der Zweckverband erledigt für die Mitgliedsgemeinden in deren Namen und nach den Anordnungen und Beschlüssen ihrer Organe die Veranlagung und den Einzug ihrer Abwassergebühren. Für die Erhebung der für die Abwassergebühren erforderlichen Daten werden von den Verbandsmitgliedern die angemessenen Zusatzkosten erhoben.

§ 15
Entscheidung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seiner Mitgliedsgemeinden sowie der Mitgliedsgemeinden untereinander über Rechte und Pflichten aus dem Zweckverbandsverhältnis, insbesondere über das Recht zur Benutzung der Zweckverbandseinrichtungen, über die Pflicht zur Tragung der Zweckverbandslasten, werden von den Verwaltungsgerichten im Parteistreitverfahren ausgetragen. Die für die Sitzgemeinde zuständige Aufsichtsbehörde ist vor Beschreiten des Rechtsweges als Schlichtungsstelle anzurufen.

§ 16
Bekanntmachungen des Zweckverbandes

Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in sämtlichen amtlichen Mitteilungsblättern der Mitgliedsgemeinden nach den in den einzelnen Gemeinden geltenden Satzungen über öffentliche Bekanntmachungen. Maßgebend für die Berechnung von Fristen ist die letzte öffentliche Bekanntmachung.

§ 17
Ausscheiden einzelner Zweckverbandsmitglieder

(1) Einzelne Zweckverbandsmitglieder können auf Antrag nur mit Zustimmung aller satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder unter den von der Verbandsversammlung vorzulegenden näheren Bedingungen und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aus dem Zweckverband ausscheiden.

(2) Das ausscheidende Zweckverbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung am Zweckverbandsvermögen hat es nicht, jedoch kann die Verbandsversammlung beschließen, dem ausscheidenden Zweckverbandsmitglied eine Entschädigung zu gewähren, falls das Ausscheiden die wirtschaftliche Lage des Zweckverbandes nicht wesentlich benachteiligt.

§ 18
Auflösung des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmzahlen der Verbandsmitglieder und mit Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde aufgelöst werden.

(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stammkapitalbeteiligung gemäß § 11 Abs. 2 über.

(3) Die Wertfestsetzung des Zweckverbandsvermögens erfolgt durch Sachverständige, die von der Verbandsversammlung bestellt werden.

(4) Die öffentlichen Verteilungsanlagen (Ortsnetze) gehen bei der Auflösung ohne Rücksicht auf den Verteilungsmaßstab nach Abs. 2 auf die Mitgliedsgemeinden in dem jeweiligen Zustand über.

(5) Bei Auflösung des Zweckverbandes sind die Bediensteten von den Körperschaften oder Unternehmen zu übernehmen, denen die Verbandsaufgabe zufällt.

§ 19
Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Satzung vom 11. Dezember 1978 und die Änderungssatzungen vom 14. Dezember 1992, 29. April 1997 und die Euro-Anpassungssatzung vom 28. November 2001 außer Kraft.

Hinweis:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf dieser Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Verbandsvorsitzende, dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat, oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

69254 Malsch, den 08. Dezember 2008

Der Verbandsvorsitzende:
gez. Werner Knopf
Bürgermeister

 

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